Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 1. Juni 2021
  1. Schuljahr, Ferien, Feiertage
    1. Das Schuljahr findet in zwei Semestern von sechs Monaten Dauer vom 1.10. – 31.03. und vom 1.04. – 30.09. statt.
    2. Für die Fächer Musikalische Früherziehung und Klassenunterrichte sowie für Kooperationen mit Allgemeinbildenden Schulen beginnt das Wintersemester jeweils am 1.9. und endet am 28.2., das Sommersemester beginnt am 1.3. und endet am 31.8.
    3. In den für die öffentlichen Schulen der Stadt Friedrichshafen festgesetzten Ferien und an gesetzlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt.
  2.  Anmeldung
    1. Anmeldungen bedürfen der Schriftform (Anmeldeformular) und sind für Minderjährige vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
    2. Die Anmeldung ist bei der Geschäftsstelle der Musikschule einzureichen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vertrag wird mit Beginn der ersten vereinbarten Unterrichtsstunde wirksam. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht vom Vertrag.
  3. Kündigung durch den Schüler
    1. Die Kündigung des Vertrages (Abmeldung) ist nur mit einer Frist von einem Monat zum Semesterende zulässig.
    2. Die Kündigung muss in Schriftform rechtzeitig bei der Geschäftsstelle der Musikschule eingehen.
    3. Eine außerordentliche Kündigung ist bei Wegzug aus dem Einzugsgebiet, oder Wegfall der Geschäftsgrundlage mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Monatsende möglich. Der Vertrag wird zum Ende des auf die Kündigung folgenden Monats beendet.
  4. Unterricht, Unterrichtszeit
    1. Der Schüler hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Lehrkraft oder bestimmte Unterrichtszeiten.
    2. Der Unterricht findet nach einem von der Musikschule festgelegtem Stundenplan in den Räumen der Musikschule oder in anderen von der Stadt Friedrichshafen zur Verfügung gestellten Räumen statt.
      In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung wird der Unterricht durch Ersatzangebote mittels digitaler Medien erteilt.
    3. Die Dauer der Unterrichtseinheiten regelt die Entgeltordnung.
  5. Pflichten des Schülers
    1. Der Schüler ist zur Teilnahme am Unterricht und zur Mitwirkung an Vorspielen und Aufführungen der Musikschule verpflichtet. Begründete Verhinderungen sind rechtzeitig vorher durch den Schüler - bei Minderjährigen durch den Erziehungsberechtigten - der Lehrkraft oder der Musikschule mitzuteilen.
    2. Schüler, die ein Hauptfach belegen, sind zur Teilnahme an einem Ergänzungsfach verpflichtet. In begründeten Fällen kann auf Antrag hiervon befreit werden
  6. Studienvorbereitende Ausbildung
    Die Teilnahme an der SVA setzt eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung sowie das Bestehen der jährlichen Zwischenprüfungen voraus.
  7. Versäumnis und Ausfall von Unterricht
    1. Bei vom Schüler versäumten oder abgesagten Einzelunterricht besteht kein Anspruch auf Nachholung.
    2. Bei Unterrichtsausfall aus schulischen Gründen (z. B. Erkrankung der Lehrkraft) wird der Unterricht soweit möglich durch eine Vertretung erteilt oder nachgeholt.
  8. Instrumente und Unterrichtsmaterial
    1. Die Instrumente hat der Schüler selbst zu stellen. Instrumente können, soweit vorhanden, von der Musikschule gemietet werden, im Regelfall längstens für ein Schuljahr. Die Verlängerung der Mietdauer ist möglich, wenn keine anderweitige Nachfrage besteht.
    2. Das Notenmaterial hat der Schüler nach Vorgabe der Lehrkraft auf eigene Kosten zu beschaffen. Noten für Ensemblespiel in den Ergänzungsfächern werden von der Musikschule leihweise ausgegeben
  9. Verhalten in der Schule
    1. Die Schüler sind verpflichtet alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb stört. Die Schüler sind weiterhin verpflichtet, den Weisungen der Schulleitung, des Lehrpersonals und anderen Bediensteten der Musikschule, insb. des Hausmeisters, Folge zu leisten.
    2. Die Einrichtungen und Gegenstände der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachte Schäden sind vom Schüler nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
  10. Aufsicht und Haftung
    1. Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts und den schulischen Veranstaltungen.
    2. Die Stadt haftet für Schäden aus Anlass des Besuchs der Musikschule im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, bei Sachschäden jedoch nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.
  11. Kündigung durch die Musikschule
    1. Der Vertrag kann durch die Musikschule aus wichtigem Grund, der eine Fortsetzung unzumutbar macht, mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Dies gilt insbesondere
      - bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht
      - wenn der Schüler deutlich hinter den durchschnittlichen Leistungsanforderungen zurück liegt
      - bei Verzug mit der Entgeltzahlung trotz zweifacher Mahnung
      - bei wiederholten Verstößen gegen die Verhaltenspflichten nach Ziff. 9
    2. Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit der Kenntnis der Schulleitung vom Kündigungsgrund, in Schriftform erfolgen.
    3. Im Fall der Kündigung ist der Schüler verpflichtet, das Entgelt bis zum Ende des laufenden Semesters als pauschaler Schadensersatz weiter zu entrichten. Dem Schüler ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger ist als die vereinbarte Schadenspauschale.
  12. Bedingungen für Studenten- und Erwachsenenabo
    Voraussetzung für die Belegung des Studentenabos ist die Vorlage des Studentenausweises sowie Wohnsitz und/oder Studienort in Friedrichshafen. Zu Beginn des Abos werden die Unterrichtstermine zwischen Lehrer und Schüler vereinbart und sind verbindlich. Die Unterrichtstermine können auf einen Zeitraum von bis zu vier Monaten während der Schulzeit verteilt werden. Das Entgelt wird als Kursentgelt berechnet und in drei Monatsraten abgebucht. Das Studenten- und Erwachsenenabo ist nicht übertragbar. Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die die Schule zu vertreten hat, wird der Unterricht nachgeholt oder das verbleibende Entgelt zurückgezahlt. Für vom Schüler versäumte Unterrichte besteht kein Anspruch auf Ersatz.
  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Friedrichshafen.